Artenschutz

Vereinbarkeit von Brutkästen und Windenergieanlagen: Gilt das Bundesnaturschutzgesetz auch für Naturschutzbehörden?

In mehreren Windparks in NRW (und Hessen) existieren Brutkästen an Windenergieanlagen. Seit mehr als zehn Jahren sind dort Bruterfolge belegt, zunächst von Turmfalken, in jüngerer Vergangenheit vermehrt sogar von den seltenen Wanderfalken. Nun mehren sich Berichte über untere Naturschutzbehörden, die den Abbau dieser erfolgreich genutzten Brutkästen fordern. In Kleve wurden nach der Androhung der temporären Stilllegung einer Windanlage Brutkästen abgebaut und in Gütersloh existiert ein Brutkasten bereits seit mehr als zehn Jahren und soll nach Meinung des Kreises Gütersloh nun auch abgebaut werden.

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es jedoch verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§44 (1), Satz 3). Daher habe ich mich mit einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung gewandt und um eine Bewertung gebeten.

Umweltministerin Schulze-Föcking weist in ihrer Antwort für die Landesregierung auf die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit von Brutstätten von Wanderfalken wies jedoch auch auf Ausnahmen hin. Auf diese scheint sich das Landesamt für Natur und Umweltschutz (LANUV) zu berufen, das eine Entfernung der Brutstätten empfohlen hat.

Ich halte dieses Vorgehen für vollkommen unverständlich. Denn die Wanderfalken brüteten bereits im vergangenen Jahr erfolgreich. Es liegt die Vermutung nahe, dass aus Sicht des Kreises Gütersloh und des LANUV kein Präzedenzfall geschaffen werden soll, mit dem gezeigt wird, dass sich Windenergieanlagen mit dem Schutz von seltenen Vögeln vereinbaren lassen. Daher soll lieber stattdessen die Brutmöglichkeit ganz entfernt werden, einfach nur absurd!

Die Neue Westfälische berichtet in ihrer Lokalausgabe: An einem Gütersloher Windrad brüten Wanderfalken und sind deshalb ein Streitfall

 

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